Vorwürfe & Tatbestände

Die strafrechtlichen Vorwürfe sind vielfältig und reichen von Alltagsdelikten bis hin zu komplexen Wirtschaftsstraftaten. Auf dieser Seite finden Sie eine übersichtliche Auswahl typischer Delikte des Strafrechts, zu denen Rechtsanwalt Pay H. Metzler berät und vertedigt. Die Darstellung dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. 

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 

§ 113 StGB

Der Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB umfasst nicht nur körperliche Gewalt gegen Polizeibeamte oder andere Amtsträger, sondern auch Drohungen oder das aktive Sich-Widersetzen bei einer rechtmäßigen Diensthandlung. Erfasst sein können etwa das Wegdrücken von Beamten, das Losreißen bei einer Festnahme oder das Verhindern einer Durchsuchung. Bereits in dynamischen Einsatzsituationen kann schnell ein strafrechtlich relevanter Vorwurf entstehen.

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte 

§ 114 StGB

§ 114 StGB stellt u.a. den tätlichen Angriff auf Amtsträger unter besonderen Schutz und erfasst jede unmittelbar feindselige Einwirkung auf den Körper eines Amtsträgers, unabhängig davon, ob es zu einer Verletzung kommt. Dazu können unter anderem Schläge, Tritte, Stoßen oder das Werfen von Gegenständen zählen. Der Tatbestand greift häufig bei Polizeieinsätzen und sieht empfindliche Strafen vor.

Landfriedensbruch
 

§ 125 StGB

Der Landfriedensbruch nach § 125 StGB erfasst Gewalttaten oder Sachbeschädigungen aus einer Menschenmenge heraus, insbesondere bei Demonstrationen, Veranstaltungen oder größeren Auseinandersetzungen. Strafbar kann nicht nur die aktive Beteiligung sein, sondern auch, die bewusste Beteiligung an einer gewalttätigen Menge. Der Vorwurf wird häufig im Zusammenhang mit Polizei- und Großeinsätzen erhoben.

Kriminelle Vereinigung
 

§ 129 StGB

Der Straftatbestand der kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB erfasst den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die auf längere Zeit die Begehung von Straftaten verfolgen. Strafbar kann nicht nur die aktive Mitwirkung sein, sondern bereits die auf Dauer angelegte Mitgliedschaft, Unterstützung oder Förderung einer solchen Vereinigung. Häufig steht weniger eine konkrete Einzeltat im Vordergrund als vielmehr der Vorwurf einer organisierten Zusammenarbeit. Aufgrund der weiten Auslegung und der umfangreichen Ermittlungsbefugnisse kann schnell ein strafrechtlich relevanter Verdacht entstehen.

Körperverletzung
 

§ 223 StGB

Der Straftatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB liegt vor, wenn eine andere Person körperlich misshandeltoder an der Gesundheit geschädigt wird. Erfasst sind nicht nur Schläge oder Tritte, sondern auch scheinbar geringfügige Handlungen. Gerade in emotional aufgeladenen Situationen kann schnell ein strafrechtlich relevanter Vorwurf entstehen.

Nötigung
 

§ 240 StGB

Bei der Nötigung nach § 240 StGB wird eine Person durch Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten gezwungen. Erfasst sind nicht nur körperliche Einwirkungen, sondern auch psychischer Druck. Bereits alltägliche Konfliktsituationen können daher schnell einen strafrechtlich relevanten Vorwurf begründen.

Bedrohung
 

§ 241 StGB

Die Bedrohung nach § 241 StGB schützt den individuellen Rechtsfrieden und das Sicherheitsgefühl des Einzelnen. Strafbar kann bereits eine ernsthafte Drohung mit einem Verbrechen sein, wenn sie objektiv geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt. Auf die tatsächliche Beunruhigung des Betroffenen kommt es nicht an. § 241 StGB ist damit ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Freiheitsberaubung
 

§ 239 StGB

Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB schützt die persönliche Fortbewegungsfreiheit einer Person. Strafbar kann bereits das Einsperren oder Festhalten sein, wenn der Betroffene objektiv daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verändern. Unerheblich ist, ob tatsächlich ein Fortbewegungswille besteht. Entscheidend ist allein, dass die Bewegungsfreiheit aufgehoben wird oder aufgehoben werden soll.

Diebstahl
 

§ 242 StGB

Der Diebstahl gemäß § 242 StGB erfasst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht. Darunter können nicht nur klassische Ladendiebstähle, sondern auch das unbefugte Mitnehmen von Gegenständen am Arbeitsplatz, unter Bekannten oder im öffentlichen Raum fallen. Bereits geringwertige Sachen können einen strafbaren Diebstahl begründen und ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.

Unterschlagung
 

§ 246 StGB

Der Straftatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB kann erfüllt sein, wenn sich jemand eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, obwohl sie ihm überlassen oder anvertraut wurde. Typische Fälle betreffen zurückbehaltene Gegenstände oder Gelder. Da die rechtliche Abgrenzung oft schwierig ist, entsteht ein strafrechtlicher Vorwurf häufig schneller als erwartet.

Raub
 

§ 249 StGB

Der Raub nach § 249 StGB verbindet Diebstahl mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Erfasst sind nicht nur klassische Überfälle, sondern auch Situationen, in denen durch Schlagen, Stoßen, Festhalten oder massive Bedrohungen die Wegnahme einer Sache ermöglicht oder erleichtert wird. Bereits eine kurze Gewaltanwendung oder eine ernsthafte Drohung kann aus einem Diebstahl einen Raub machen und erhebliche Strafandrohungen nach sich ziehen.

Betrug
 

§ 263 StGB

Der Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB ist erfüllt, wenn durch eine Täuschung über Tatsachen ein Irrtum verursacht wird, der zu einem Vermögensschaden führt. Erfasst sind sowohl klassische Betrugshandlungen als auch komplexe Fälle im Wirtschafts- oder Internetstrafrecht. Bereits unklare Absprachen oder missverständliche Angaben können einen Betrugsvorwurf begründen.

Untreue
 

§ 266 StGB

Untreue liegt vor, wenn eine Person ihre Vermögensbetreuungspflicht missbraucht oder verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Typische Fälle können  Geschäftsführer, Vorstände oder Treuhänder betreffen. Der Vorwurf der Untreue kann erhebliche strafrechtliche und berufliche Konsequenzen verursachen.

Sachbeschädigung
 

§ 303 StGB

§ 303 StGB stellt die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums unter Strafe. Dazu zählen nicht nur das Zerschlagen von Gegenständen, sondern auch das Verkratzen von Fahrzeugen, das Beschmieren von Wänden mit Graffiti oder das Beeinträchtigen der Funktionsfähigkeit einer Sache.

Brandstiftung
 

§ 306 StGB

Die Brandstiftung nach § 306 StGB erfasst das vorsätzliche Inbrandsetzen oder Zerstören bestimmter Tatobjekte, die im Gesetz katalogartig aufgeführt sind. Geschützt werden vor allem Sachen von erheblichem Wert oder Umfang, bei denen eine abstrakte Gefährlichkeit besteht. Nicht jede geringwertige Sache fällt darunter. Maßgeblich sind Art, Größe, Lage und das konkrete Gefahrenpotenzial des Tatobjekts.

Verkehrsstraftaten

z. B. §§ 315b, 315c, 316, 142 StGB

Verkehrsdelikte umfassen eine Vielzahl strafbarer Handlungen im Straßenverkehr, darunter Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Erfasst sein können bereits relativ geringe Alkohol- oder Drogeneinflüsse, riskante Fahrmanöver oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen häufig auch der Entzug der Fahrerlaubnis und langfristige Konsequenzen.

Beleidigung
 

§ 185 StGB

Der Tatbestand der Beleidigung umfasst jede vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person. Darunter fallen nicht nur Beschimpfungen oder herabwürdigende Äußerungen, sondern auch Gesten, Bezeichnungen, schriftliche Äußerungen oder Beleidigungen in sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten. Auch spontane Äußerungen in emotionalen Situationen können strafrechtlich relevant sein.

Urkundenfälschung
 

§ 267 StGB

Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB umfasst das Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden. Erfasst sein können unter anderem manipulierte Verträge, gefälschte Unterschriften, veränderte Atteste, Zeugnisse oder Rechnungen. Auch das bloße Verwenden einer falschen Urkunde im Rechtsverkehr kann strafbar sein.

Verstöße gegen das Versammlungsgesetz

Verstöße gegen das Versammlungsgesetz betreffen insbesondere Demonstrationen, Kundgebungen und sonstige öffentliche Versammlungen. Erfasst sein können unter anderem die Teilnahme an nicht angemeldeten oder verbotenen Versammlungen, das Mitführen verbotener Gegenstände, das Vermummen, das Missachten von Auflagen.

Abbrennen von Pyrotechnik

Das Abbrennen von Pyrotechnik kann sowohl straf- als auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben. Erfasst sein können das Zünden von Feuerwerkskörpern außerhalb zugelassener Zeiten, das Verwenden nicht zugelassener oder besonders gefährlicher Pyrotechnik sowie der Einsatz in Menschenmengen, etwa bei Fußballspielen oder Versammlungen. Neben Bußgeldern drohen je nach Einzelfall auch Strafverfahren wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz.

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