
Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren ist die erste Phase des Strafprozesses und dient der Sachverhaltsaufklärung durch Staatsanwaltschaft und Polizei. Ziel ist die Entscheidung, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird.
In diesem Stadium hat der Strafverteidiger weitreichende Möglichkeiten: Er kann frühzeitig Akteneinsicht beantragen, Beweisanträge stellen, Zeugenbefragungen anregen, auf eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO hinwirken oder eine Verständigung vorbereiten. Zudem schützt er den Beschuldigten bei Vernehmungen, Durchsuchungen und Haftfragen und kann Haftprüfung oder Haftbeschwerde einlegen.
Zwischenverfahren
Im Zwischenverfahren prüft das Gericht nach Anklageerhebung, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens besteht. Es ist eine entscheidende Filterfunktion im Strafprozess.
Der Verteidiger kann hier argumentativ auf die Nichteröffnung des Hauptverfahrens hinwirken, Einwendungen gegen die Anklage vorbringen, weitere Beweiserhebungen beantragen oder die rechtliche Würdigung angreifen. Auch besteht die Möglichkeit, auf eine Einstellung oder Beschränkung der Anklage hinzuwirken und Verfahrenshindernisse geltend zu machen, etwa Verjährung oder Beweisverwertungsverbote.


Hauptverfahren
Das Hauptverfahren ist der zentrale Abschnitt des Strafprozesses, in dem die öffentliche Hauptverhandlung stattfindet und das Gericht über Schuld und Strafe entscheidet.
Der Strafverteidiger kann aktiv Beweisanträge stellen, Zeugen und Sachverständige befragen, Plädoyers halten und Rechtsfehler rügen. Zudem kann er auf eine Verfahrenseinstellung, einen Freispruch oder eine möglichst milde Strafzumessung hinwirken. Auch die Verteidigung gegen Zwangsmaßnahmen wie Untersuchungshaft bleibt ein wichtiger Bestandteil. Nach dem Urteil stehen dem Verteidiger Rechtsmittel wie Berufung oder Revision offen.
Vollstreckungsverfahren
Im Vollstreckungsverfahren wird das rechtskräftige Urteil umgesetzt, etwa Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Maßregeln. Auch hier bleibt die Verteidigung relevant.
Der Verteidiger kann Anträge auf Strafaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB), Haftverschonung, Gnadengesuche oder Vollstreckungsaufschub stellen. Zudem unterstützt er bei Fragen des offenen Vollzugs, der Reststrafenaussetzung, der Einziehung oder bei Vollstreckungsabwehr gegen unrechtmäßige Maßnahmen. Bei Geldstrafen kann er Ratenzahlung oder Absehen von Ersatzfreiheitsstrafe anregen. Ziel ist die bestmögliche Gestaltung der Strafvollstreckung im Sinne des Verurteilten.

